Allgemeine Geschäftsbedingungen
von MCS Microcomputersysteme Henry Seifert, Leipzig (Rahmenbedingungen)

1. Geltungsbereich
Nachfolgende Rahmenbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen von MCS. Sie werden ergänzt, erweitert oder eingeschränkt durch die “Besonderen Geschäftsbedingungen“ für spezielle Arten von Geschäftsbeziehungen.
2. Angebot / Vertragsschluß / -änderung
2.1. Die an MCS gerichtete Bestellung ist ein bindendes Angebot, welches innerhalb von drei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Leistungserbringung angenommen werden kann. 2.2. Angebote sind freibleibend und unverbindlich unter dem Vorbehalt der schriftlichen Auftragsbestätigung durch MCS. 2.3. Alle Vereinbarungen und Nebenabreden mit Vertretern oder Angestellten von MCS sowie (fern-) mündliche, (fern-) schriftliche oder elektronische Bestellungen (e-mail) bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch MCS. 2.4. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
3. Vergütung / Zahlungsbedingungen
3.1. Von MCS genannte Preise entsprechen der jeweiligen Kostenlage. Sie gelten unter der Voraussetzung ungehinderter Auftragsausführung und gleichbleibender Lohn- und Materialkosten. Sollten zum Zeitpunkt der Leistungserfüllung Kostensteigerungen eingetreten sein, ist MCS berechtigt, die dann geltenden Preise neu zu ermitteln und in Rechnung zu stellen, es sei denn, daß feste Preise vereinbart sind oder Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluß vorgesehen war. 3.2. Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. 3.3. Abschlagszahlungen sind schriftlich zu vereinbaren. Abschlagszahlungen auf der Basis von Teillieferungen/-leistungen sind sofort ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug kann MCS die weitere Leistung verweigern. 3.4. Wechsel oder Schecks werden von MCS nur zahlungshalber angenommen. Sämtlich sich hieraus ergebenden Kosten und Auslagen sind vom Kunden zu tragen. Wechsel und Schecks werden erst nach vorbehaltlosen Eingang des Nettoerlöses gutgeschrieben. 3.5. Alle Forderungen werden unabhängig von einer etwaigen Zahlungsfrist, Stundung oder von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel oder sonstiger Papiere sofort fällig, wenn Umstände eintreten, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. MCS kann in diesem Fall sofortige Vorauszahlung und/oder angemessene Sicherheitsleistungen verlangen. MCS kann vom Vertrag zurücktreten, sofern von MCS noch Lieferungen und Leistungen zu erbringen sind. Stellt der Kunde seine Zahlung ein, wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder strebt er ein Vergleichsverfahren an, so gelten alle von MCS eingeräumten Rabatte und Vergünstigungen als nicht gewährt. 3.6. Der Kunde ist - unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen fehlender oder fehlerhafter Gegenleistungen zu verweigern - nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Soweit die Bestellung zum Betrieb eines Handelsgeschäftes des Kunden gehört, ist dieser zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht befugt. Gleiches gilt im nichtkaufmännischen Verkehr für Zahlungen aus dem selben Vertragsverhältnis, welche sich nicht auf die gerügte Lieferung/Leistung beziehen. Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Der Kunde darf sämtliche Rechte aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung weder abtreten noch sonstwie übertragen.
4. Lieferung / Leistung
4.1. Liefer-/Leistungstermine oder -fristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Sie beginnen mit dem Tag des Zugangs der Auftragsbestätigung, nicht jedoch bevor sämtliche Einzelheiten der Lieferung/Leistung geklärt sind. Für nachträgliche Vertragsänderungen/-ergänzungen gelten angemessene neue Liefer-/Leistungstermine bzw. -fristen als vereinbart. 4.2. Lieferungs-/Leistungszusagen von MCS stehen stets unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, des Nichteintretens von höherer Gewalt, sowie des Ausbleibens von Ereignissen, die MCS die Leistungserbringung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen. Soweit eine Ursache, die MCS nicht zu vertreten hat, die Fristeinhaltung beeinträchtigt, kann MCS eine angemessene Verschiebung der Frist verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann MCS auch die Vergütung des Mehraufwandes verlangen. Bei nicht nur vorübergehenden Hindernissen kann MCS vom Vertrag zurücktreten. 4.3. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen, wenn MCS mit der Leistung in Verzug gerät und nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Nachfrist leistet. Die Schadensersatzpflicht ist im Falle leichter Fahrlässigkeit auf 0,5 % des Auftragswertes pro Woche, maximal auf 5 % des Auftragswertes begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. 4.4. Zu Teillieferungen/-leistungen ist MCS jederzeit berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm angebotene Leistung, soweit zumutbar, auch in Teilen abzunehmen. MCS ist jederzeit berechtigt, geeignete Subunternehmer zu beauftragen. 4.5. Bei Annahmeverzug des Kunden steht MCS nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist das Recht zu, entweder Abnahme des ganzen oder eines Teils des Auftrages zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. 4.6. Neben den in 4.5. bezeichneten Rechten kann MCS pauschalierten Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 20 % des Auftragswertes fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich niedriger oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt vorbehalten.
5. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist für beide Teile der Geschäftssitz von MCS.
6. Lagerung / Versand
Lagerung/Verpackung/Verladung/Versand erfolgen für Rechnung und auf Gefahr des Kunden.
7. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, - bei Kaufvertrag, mit Übergabe der Ware. - bei Versandkauf, mit Meldung der Versandbereitschaft, spätestens jedoch mit Beginn der Verladung der Ware auf das Transportmittel. Dies gilt auch, soweit der Versand für den Kunden kostenfrei erfolgt. - bei Kaufvertrag in Verbindung mit Installation, mit der Beendigung der Aufstellung und Meldung der Betriebsbereitschaft bzw. bei nicht durch MCS verschuldeter Unmöglichkeit der Betriebsbereitschaft mit schriftlicher Anzeige der Unmöglichkeit. - im übrigen, spätestens mit Abnahme.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen bleiben alle dem Kunden von MCS gelieferten Waren, auch wenn die Zahlung für besonders bezeichnete Forderungen erfolgt sein sollte, das Eigentum von MCS (Eigentumsvorbehalt). Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) wird vom Kunden für MCS verwahrt. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß zu verwahren, zu sichern, zu pflegen und darauf zu achten, daß keine Gefährdung von Sachen/Personen möglich ist. Mögliche Risiken sind durch Versicherungen abzudecken. 8.2. Wird die Vorbehaltsware mit nicht von MCS gelieferten Waren anderer Lieferanten verarbeitet oder verbunden oder wird sie in das Eigentum des Kunden eingebaut, überträgt der Kunde schon jetzt die Eigentums- und Miteigentumsrechte an der neuen Gesamtheit im Verhältnis des Wertes der Eigentumsvorbehaltsware zum Gesamtwert auf MCS und verwahrt sie für MCS. 8.3. Der Kunde darf bis auf Widerruf die von MCS gelieferten Waren und die aus dieser ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußern. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Kunde in Höhe des gesamten Kaufpreisanspruchs schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller Forderungen an MCS zur Sicherung ab. Sobald die gelieferten Waren verarbeitet oder verbunden werden, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Eigentumsvorbehalts zum Gesamtwarenwert. 8.4. Das Recht des Kunden die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er bezüglich seiner Verpflichtung aus diesem oder einem anderen oder auch zukünftigen Vertrag MCS gegenüber in Verzug gerät oder Umstände eintreten, die zur sofortigen Fälligstellung der Forderung berechtigen. Auf Verlangen hat der Kunde die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzugeben. 8.5. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Kunde MCS unverzüglich zu unterrichten. Er hat außerdem gegenüber dem Dritten auf das Bestehen des Eigentumsvorbehalts unverzüglich hinzuweisen. 8.6. MCS ist bevollmächtigt, Gegenstände des Kunden als Sicherheit in Anspruch zu nehmen und zur Tilgung der eigenen fälligen Forderungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu verwerten, sofern MCS an diesen Gegenständen im ordentlichen Geschäftsverkehr den Besitz erlangt hat.
9. Untersuchungs- / Rügepflichten
Der Kunde verpflichtet sich, die von MCS gelieferten Waren unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort auf Fehler zu untersuchen. Die Lieferung/Leistung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche oder bei der Untersuchung festgestellte Mängel, Mengedifferenzen oder eine offensichtliche Falschlieferung nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von 8 Tagen nach Eintreffen der Waren am Bestimmungsort schriftlich gegenüber MCS gerügt werden. Versteckte Mängel hat der Kunde spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich gegenüber MCS zu rügen. Für Kaufleute gelten §§ 377, 378 HGB.
10. Haftung / Schadensersatz / Garantie
10.1. MCS haftet dem Kunden für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Schäden, die durch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften verursacht worden sind. Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet MCS jedoch nicht für solche Mangelfolgeschäden, die nicht von der Zusicherung umfaßt sind. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet MCS nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in keinem Fall jedoch für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden. 10.2. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Auftragswert begrenzt, bei laufender zu zahlender Pauschale ist die Haftung auf die in dem Jahr zu zahlende Pauschale begrenzt, in dem der einzelne Schadensfall entstand. 10.3. Bei Datenverlust haftet MCS nur auf den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Rekonstruktion der Daten erforderlich ist, vorausgesetzt, daß er die ihm gegenüber MCS obliegenden Pflichten zur Einweisung in die Datensicherung ordnungsgemäß erfüllt hat. 10.4. Vertragliche Schadensersatzansprüche gegen MCS verjähren in einem Jahr ab Anspruchsentstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen. 10.5. Leistet der Hersteller eines von MCS gelieferten Produkts Garantie, so tritt MCS hiermit sämtliche sich daraus ergebenden Ansprüche an den Kunden ab. Der Kunde ist verpflichtet, diese Ansprüche zunächst gegen den Hersteller, notfalls im Klagewege, geltend zu machen.
11. Datenschutz
Kundendaten werden gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.
12. Recht / Gerichtsstand
Gerichtsstand gegenüber einem Vollkaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist der Geschäftssitz von MCS. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
13. Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner vertraglicher Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. MCS und der Kunde verpflichten sich, den mit einer unwirksamen Klausel erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise möglichst weitgehend zu sichern.

Besondere Geschäftsbedingungen für den Kauf und die Installation von Hardware

1. Gewährleistung

1.1. MCS ist bei mangelhafter Lieferung/Leistung nach seiner Wahl zur kostenlosen Nachbesserung oder zum Austausch der fehlerhaften Teile berechtigt. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, hat der Kunde Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückabwicklung des Vertrages. Im Falle der Mängelbeseitigung trägt MCS die Aufwendungen maximal bis zur Höhe des Kaufpreises. 1.2. MCS leistet Gewähr für 6 Monate, beginnend mit dem Zeitpunkt der Gefahrübertragung. 1.3. Sind Fehler auf Umstände zurückzuführen, die MCS nicht zu vertreten hat, entfällt die Gewährleistung. 1.4. Gewährleistung für eine gebrauchte Datenverarbeitungsanlage oder sonstiger gebrauchter Produkte besteht nicht. 1.5. Der Anspruch auf Fehlerbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Fehler nicht reproduzierbar ist oder anhand maschinell erzeugter Ausgaben aufgezeigt werden kann. 1.6. Von MCS vorgelegte technische Daten, Spezifikationen oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, sie werden ausdrücklich als solche bezeichnet. 1.7. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, daß ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, kann MCS die Kosten der Überprüfung zu seinen jeweils gültigen Kundendienstpreisen in Rechnung stellen.
2. Installation

2.1. Ist die Installation der Hardware Vertragsgegenstand, so umfaßt dies Aufstellung und Herstellung der Betriebsbereitschaft. Die Installation setzt voraus, daß ausschließlich MCS den Liefergegenstand auspackt und dieser vor der Installation vom Kunden nicht verändert, unsachgemäß behandelt oder außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt wird. 2.2. Die Betriebsbereitschaft wird MCS vom Kunden schriftlich bestätigt. Die Gewährleistung für die gelieferte Hardware beginnt hiervon unberührt mit Gefahrübergang. 2.3. Kann die Installation aus Gründen, die MCS nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so gilt die Leistungspflicht gleichwohl als erfüllt, wenn der Kunde MCS nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen die Installation ermöglicht, sofern MCS auf die Folgen der Fristversäumnis hingewiesen hat.

Leipzig, Januar 1999

 
   
letzte Aktualisierung:
29. 04. 02
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